Kolumne · Markt & Gesellschaft

Preiserhöhung im Streaming-Abo: Warum die neue Zeile immer in der zweiten E-Mail steht

„Wir aktualisieren unseren Service“ — dann kommt eine zweite Mail, und plötzlich kostet das Abo mehr. Ein nüchterner Blick darauf, was Anbieter dürfen, was nicht und wo das Kleingedruckte sitzt.
Smartphone mit E-Mail-Benachrichtigung vor abendlichem Seeblick

Eine E-Mail informiert freundlich über „inhaltliche Weiterentwicklungen“. Drei Tage später kommt die zweite E-Mail — mit einem konkreten neuen Preis. Wer Post nicht sofort liest, findet nach vier Wochen eine höhere Abbuchung auf dem Konto und fragt sich, was passiert ist.

Was rechtlich gilt

Eine einseitige Preisänderung in einem laufenden Vertrag ist nur wirksam, wenn sie im Vertrag oder in den AGB wirksam vereinbart ist. Das bedeutet: transparente Formel, konkreter Anlass, angemessenes Verhältnis zwischen Anlass und Erhöhung. Fehlt eine solche Klausel oder ist sie unwirksam, gilt der alte Preis fort — auch wenn die Erhöhung „angekündigt“ wurde.

Der Bundesgerichtshof hat 2021 für Zahlungsdiensteverträge klargestellt: Eine Zustimmungsfiktion (Schweigen = Zustimmung) reicht nicht aus, wenn die Änderung nicht auf eine Anpassung geringen Umfangs beschränkt ist. Die Rechtsprechung wird zunehmend auch auf andere Dauerschuldverhältnisse übertragen.

Was in der Praxis passiert

  • Erste Mail: „Wir entwickeln unser Angebot weiter.“ Kein Preis, keine Frist. Klingt harmlos.
  • Zweite Mail: Konkrete Preisänderung, oft mit einem Sonderkündigungsrecht (14–30 Tage). Diese Frist ist die wichtige.
  • Dritte Mail (optional): Erinnerung — meist unaufgeregt formuliert, oft nach Ende der Frist.

Wer die zweite Mail übersieht, verliert das Sonderkündigungsrecht, aber nicht das reguläre.

Die drei Prüf-Fragen

  1. Wurde ich rechtzeitig informiert? Anbieter müssen die Preisänderung so früh mitteilen, dass ein Sonderkündigungsrecht praktisch nutzbar bleibt.
  2. Ist die AGB-Klausel wirksam? Undurchsichtige Preisanpassungsklauseln sind häufig unwirksam. Die Verbraucherzentralen führen dazu Musterprozesse.
  3. Steht mir ein Sonderkündigungsrecht zu? Meist ja — bei Preiserhöhungen fast immer.

Was Sie tun können

  • Zweite Mail zuerst prüfen — dort steht der Preis und die Frist.
  • Sonderkündigungsrecht nutzen, wenn die Erhöhung nicht akzeptabel ist. Formulierung: „Ich kündige den Vertrag zum Wirksamkeitszeitpunkt der angekündigten Preiserhöhung.“
  • Widerspruch schriftlich einlegen, wenn die Klausel zweifelhaft erscheint. Dann Zahlungsweg beobachten und den alten Preis weiterzahlen.
  • Kontoauszug prüfen, um nachvollziehen zu können, ab wann der neue Betrag abgebucht wurde.

Der stille Trick

Manche Anbieter verzichten auf die zweite Mail und stützen sich auf eine Klausel im ursprünglichen Vertrag. In diesen Fällen hilft ein Blick in die alten AGB (heute meist online in „historischen Fassungen“ abrufbar). Was damals nicht drinstand, kann heute nicht plötzlich Grundlage einer Erhöhung sein.

Dieser Beitrag gibt eine Verbraucherperspektive wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Elke Krüger
Elke Krüger betrachtet Verträge, Abbuchungen, Gebühren und Kundenservice aus der praktischen Perspektive einer kostenbewussten Verbraucherin. Ihr Leitgedanke: Irgendwo steckt immer das Kleingedruckte.