Ratgeber · Banking

Kontoführungsgebühren nach dem BGH-Urteil: Was Sie zurückverlangen können und was nicht

Fünf Jahre nach dem Grundsatzurteil zur Zustimmungsfiktion streiten Bank und Kundschaft noch immer. Ein Überblick, welche Gebühren erstattungsfähig sind, welche Fristen laufen und wie ein realistisches Anschreiben aussieht.
Bankkarte und Euro-Münzen neben einem Richterhammer

Der BGH-Beschluss vom 27. April 2021 hat die Rechtslage geordnet: Banken dürfen Preisänderungen in laufenden Verträgen nicht länger allein durch Zustimmungsfiktion durchsetzen. Für Kundinnen und Kunden bedeutet das: Ein Teil der in den letzten Jahren erhobenen Kontoführungsgebühren ist erstattungsfähig — aber nicht alle, und nicht unbegrenzt lange.

Was das Urteil sagt

Kern des Urteils: Eine Klausel, nach der Schweigen als Zustimmung zu einer Preisänderung gilt, ist unangemessen und daher unwirksam. Preisänderungen bedürfen einer aktiven Zustimmung. Wer ohne diese Zustimmung höhere Gebühren gezahlt hat, hat einen Anspruch auf Erstattung des überzahlten Betrags.

Was Sie zurückverlangen können

  • Differenzbeträge zwischen altem und neuem Preis, sofern der neue Preis nur per Zustimmungsfiktion eingeführt wurde.
  • Zusätzlich eingeführte Gebühren (z. B. Buchungspostengebühr, monatliche Grundpreis-Anhebung), die nicht aktiv bestätigt wurden.

Was Sie nicht zurückverlangen können

  • Gebühren, denen Sie ausdrücklich zugestimmt haben — etwa durch Unterschrift, Klick oder aktives Weiternutzen nach klarem Hinweis.
  • Gebühren, die vertraglich von Anfang an vereinbart waren.
  • Änderungen, die die Bank später durch ein wirksames aktives Zustimmungsverfahren nachgeholt hat.

Fristen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis vom Anspruch erlangt haben. Für viele frühere Beträge ist die Frist inzwischen abgelaufen. Aktuell rückerstattungsfähig sind in der Regel Gebühren, die in den letzten drei Kalenderjahren angefallen sind.

Musterschreiben

Nach der Antwort

Banken reagieren erfahrungsgemäß in drei Varianten:

  • Sofortige Erstattung — häufig bei kleineren Beträgen (unter 100 €).
  • Teilweise Ablehnung — mit Verweis auf angebliche aktive Zustimmung, die dann belegt werden muss.
  • Verweis auf spätere Nachholung — wirksam nur, wenn die Bank aktive Zustimmung dokumentieren kann.

Bleibt die Bank hart, sind die Verbraucherzentralen und, für kleinere Streitwerte, das Ombudsmannverfahren des Bankenverbandes ein realistischer nächster Schritt.

Der ehrliche Blick

Nicht jede Bank hat systematisch zu Unrecht kassiert. Wer aber weder eine Preisänderung aktiv bestätigt noch die alten Konditionen weitergeführt hat, sollte nachfragen — konkret, freundlich und mit klarer Frist. Das ist keine juristische Kunst, sondern gute Sachbearbeitung.

Dieser Beitrag gibt eine Verbraucherperspektive wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Elke Krüger
Elke Krüger betrachtet Verträge, Abbuchungen, Gebühren und Kundenservice aus der praktischen Perspektive einer kostenbewussten Verbraucherin. Ihr Leitgedanke: Irgendwo steckt immer das Kleingedruckte.